Unterschrift i.V. / i.A.

Blog,Praxismanager,Rezeptionsfachkraft karin 6. Februar 2024
Unterschrift i.V. / i.A.
Es kommt immer wieder vor, insbesondere in der Urlaubszeit, dass vertretende Ärztinnen/Ärzte i.V.(in Vollmacht oder auch in Vertretung) Heilmittelverordnungen unterschreiben. Das ist im Rahmen der Vertretungsregelungen innerhalb der Ärzteschaft ganz normal, auch beispielsweise wenn Medikamente von einer Vertretungsärztin/einem Vertretungsarzt ausgestellt werden.

Bei Heilmittelverordnungen führt das jedoch immer wieder zu Problemen mit Krankenkassen bzw. zu Absetzungen, da eine Verordnung mit Unterschrift i.V. nicht gültig sei. Man kann stundenlang über die Kürzel i.V. oder auch i.A. recherchieren und lesen und ist am Ende auch nicht wirklich schlauer als zuvor. Aber folgendes möchte ich zu diesem Thema zusammenfassend fürs Tagesgeschäft resümieren:

1. Am sichersten vor Ärger und unnötigem Aufwand ist man, wenn man Verordnungen, die mit i.V. unterschrieben sind, nicht annimmt bzw. versucht, diese ändern zu lassen.

2. Sofern es sich im Zweifel nicht vermeiden lässt, ist wichtig, dass die Krankenkassen die Heilmittelverordnung der Ärztin/dem Arzt, die/der i.V. unterschrieben hat, klar zuordnen kann. Daher vermerkt man links vom Arztstempel den vollen Namen der Ärztin/des Arztes inkl. Titel + ihre/seine LANR (lebenslange Arzt-Nr.). Diese muss man im Zweifel bei der Arztpraxis erfragen.

3. i.A. geht gar nicht, weder für Änderungen noch bei der Unterschrift zur Verordnung.

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