BG – Neuer FAK Physio ab 11.12.2023

Praxismanager,Rezeptionsfachkraft karin 18. Dezember 2023
BG – Neuer FAK Physio ab 11.12.2023
Der FAK zum BG-Rahmvertrag wurde aktualisiert. Hier die neue Version vom 11.12.2023. Die neu hinzugekommenen Punkte sind mit der Angabe (neu) markiert.

Interessant zum Thema „Langzeitverordnung“ sind u.a. die nachfolgenden Klarstellungen:

vgl. 10b) Eine Langzeitverordnung ist für den Zeitraum von 6 Monaten nach der 1. Behandlung genehmigt. Beispiel hier: Findet der 1. Behandlungstag am 12.09.2023 statt ist der letzt mögliche Behandlungstermin der 12.03.2024

vgl. 10c) Bei Langzeitverordnungen muss keine Verordnungsmenge angegeben werden. Die Behandlungsmenge ergibt sich aus der auf der Verordnung angegebenen Frequenz und der Dauer der Behandlung (also 6 Monate). Es ist sogar so, dass eine von der Ärztin/dem Arzt angegebene Verordnungsmenge von der/vom Leistungserbringenden ignoriert werden kann.

vgl. 10a) Die Genehmigung einer Langzeitverordnung muss innerhalb von 14 Kalendertagen bzw. bei dringlichem Behandlungsbeginn innerhalb von 7 Kalendertage erfolgen, ansonsten verliert die Verordnung ihre Gültigkeit und es bedarf einer neuen Verordnung, so ist es unter 10) zu lesen. Unter 10a) wird nun die Möglichkeit eingeräumt, dass bei nicht fristgerechter Genehmigung mit der Ärztin/dem Arzt ein späterer Behandlungsbeginn vereinbart werden kann, ohne dass eine neue Verordnung ausgestellt werden muss. Die einvernehmliche Änderung wird von der Ärztin/dem Arzt oder der/dem Leistungserbringenden im Freitext-Feld „8“ dokumentiert unter Angabe des Änderungsdatum und Unterschrift sowie dem Kürzel „LE“ sofern die Änderung von der/vom Leistungserbringer vorgenommen wird.

Interessant ist auch die Streichung der Frage/Antwort 2a. Unter 2a wurde geschrieben, dass sofern die Gültigkeit der Verordnung und die Unterbrechungsregelungen eingehalten werden, „Der Vergütungsanspruch für erbrachte Leistungen […] von etwaigen Unterschreitungen (der Behandlungsfrequenz, der Anzahl der Behandlungseinheiten pro Tag oder der Zeitintervalle pro Behandlungseinheit) nicht betroffen [ist] und besteht.“ Schade eigentlich, das war eine klare Ansage. Aus der Streichung kann man aus meiner Sicht nur ableiten, dass bei Unterschreitungen von Frequenz, Anzahl von Behandlungseinheiten oder Zeitintervallen nun doch Spielraum für Absetzungen besteht.

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