Häufige Fragen rund um Neue Heilmittelrichtlinien und Corona-Sonderregelungen

Rezeptionsfachkraft karin 22. Januar 2021
Häufige Fragen rund um Neue Heilmittelrichtlinien und Corona-Sonderregelungen
Das aktualisierte Schreiben der Krankenkassen zu den Regelungen für den Heilmittelbereich gültig ab 01.01.21 vom 22.01.21 finden Sie hier.

Muster 13 zweiblättrig (offene Frage aus unserem online-Update-workshop v. 15.01.21)

Ärzte können weiterhin das Rezept Muster 13 selbst aus ihrer Software heraus ausdrucken. Diese Rezepte müssen zwingend auf speziellem Sicherheitspapier (rosa/blau) ausgedruckt werden. Normales, weißes Papier darf für Rezepte Muster 13 nicht verwendet werden. Bei Zahnarztverordnungen ist weißes Papier in Ordnung.

Bei vielen Rezepten werden derzeit aufgrund eines Programmierfehlers in einer bestimmten Arztsoftware auf der 2. Seite oben die Angaben zum Patient und Kostenträger nicht aufgedruckt. Diese dürfen lt. GKV-Spitzenverband aktuell bis zur Behebung des Programmierfehlers von den Heilmittelpraxen selbst nachgetragen werden. (Quelle: Homepage ZVK Landesverband Baden-Württemberg, Info v. 18.01.21)

Hygienepauschale Stand: 22.01.2021

Mit der Veröffentlichung des Beschlusses am 07.01.21 im Bundesanzeiger ist es nun endlich amtlich: rückwirkend ab 01.01.2021 kann die Hygienepauschale von 1,50 € / Verordnung bis zum 31.03.2021 (Rechnungseingang bei den Kassen) weiterhin gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet werden.

Die Privaten Krankenversicherungen (PKV) waren etwas entscheidungsfreudiger und hatten bereits vor einigen Wochen die Abrechnungsmöglichkeit der Hygienepauschale (1,50€/Behandlung) bis 31.03.2021 verlängert.

Auch die Berufsgenossenschaften (DGUV) schließen sich an und geben grünes Licht für die Abrechnung der Hygienepauschale bis 31.03.2021 (Eingang der Abrechnung). (Quelle:Homepage DGUV, unter Punkt 4

Der neue bundeseinheitliche Rahmenvertrag (Physio/Ergo/Logo) lösst noch auf sich warten

Die neuen HMR traten zum 01.01.2021 in Kraft, allerdings auf Basis der alten Rahmenverträgen. Während die Podologen sich noch im alten Jahr mit den Kassen auf einen neuen, bundeseinheitlichen Rahmenvertrag einigen konnten, zogen die Verbände der Physiotherapie, Ergotherapie und zuletzt dann doch auch noch der Logopädie vor die Schiedsstelle. Somit haben wir aktuell die Situation: Neue HMR aber ohne neuen bundeseinheitlichen Rahmenvertrag, in dem ja noch wichtige Details u.a. für unser Tagesgeschäft geregelt werden müssen. Auf der Homepage des ZVK am 20.01.2021 ist zu lesen, dass am 27.01.2021 nun die nächste mündliche Verhandlung im Schiedsverfahren stattfinden wird. In mehreren Verhandlungsrunden wurden bisher zu 12 von 48 strittigen Punkten Einigung erzielt. Alles weitere wird nun der Termin am 27.01.2021 vor und mit der Schiedsstelle bringen. Quelle: Homepage ZVK

Dürfen wir falsch ausgestellte Rezepte weiterhin selbst korrigieren?

Rezepte mit Ausstellungsdatum ab 17.02.2020 bis Ausstellungsdatum 31.12.2020 dürfen von Ihnen selbst geändert/korrigiert werden, Ausnahmen bilden die Felder Verordnungsmenge, Heilmittel und Hausbesuch. Die Änderung begründet man auf der Rückseite des Rezeptes wie gewohnt mit Angabe von Datum und Handzeichen. Die Verordnungen müssen bis zum 30.09.2021 abgerechnet werden. Quelle: Schreiben der Krankenkassen vom 22.01.2021 zu den Regelungen für den Heilmittelbereicht gültig ab 01.01.2021, S.5 (Link hier oben)

Für Rezepte, ausgestellt ab dem 01.01.2021 und 31.03.2021 empfehlen lediglich die Krankenkassenverbände auf Bundesebene und der GKV-Spitzenverband ihren Mitgliedskassen eben in diesem Schreiben S.5, die Einhaltung der Vorgaben für Rezeptänderung aus der Anlage 3 der neuen HMR nicht zu prüfen. Ebenso nicht geprüft werden sollen weiterhin die Einhaltung der vertraglichen Vorgaben (also aus den alten Rahmenverträgen) hinsichtlich der Korrekturmöglichkeiten, ausgenommen davon wie bisher auch „Art des Heilmittels“, „Hausbesuch“ und „Verordnungsmenge“. Fazit: Eigenhändige Rezeptänderungen durch die Praxen sollen weiterhin möglich bleiben nach den bekannten Regeln der letzen Monate. Ob die Kassen dem zuverlässig folgen werden, kommt hier aus meiner Sicht nicht klar zum Ausdruck, also kein „So ist es und so muss es gemacht werden“. Außerdem ist dort weiterhin zu lesen „Ungeachtet gelten die jeweils vertraglich vereinbarten Korrekturzeitpunkte“. Meine Empfehlung stand heute daher: sichere Seite = Änderung entsprechend der Vorgaben durch die Anlage 3. Änderungen per FAx sind weiterhin möglich.

Dürfen im Dezember ausgestellte Rezepte im neuen Jahr noch behandelt werden?

Ja, Rezepte ausgestellt bis 31.12.2020 mit dem alten Rezeptformular dürfen im neuen Jahr noch fertig behandelt bzw. auch noch begonnen werden. Wenn also ein Patient Anfang Januar in Ihre Praxis kommt mit einem Rezepte vom 28.12.2020 (nur altes Rezepteformular) dürfen Sie dieses annehmen und behandeln. Ich würde jedoch empfehlen, um die Übergangsfrist von alten und neuen Verordnungen nicht zu sehr in die Länge zu ziehen, alte Rezepte im neuen Jahr nur noch zu beginnen, sofern Sie die 28 Tage Beginnfrist einhalten können, ohne Verlängerung durch den Nachtrag eines „späteren Behandlungsbeginns“. Hier schlage ich vielmehr vor, den Patienten zu bitten eine neue VO zu bringen. Aber dies ist meine persönliche Sicht, keine Vorgabe aus den HMR.

Unterbrechungsfristen, Stand 22.01.2021

Der G-BA hatte bereits per Sonderregelung die Vorgabe, nach der Verordnungen bei Unterbrechungen über 14 Tage ihre Gültigkeit verlieren bis 31.01.2021 ausgesetzt. Lt. Pressemitteilung des G-BA wurde die Verlängerung u.a. dieser Sonderregelung bis 31.03.2021 am 21.01.21 beschlossen. Nach Veröffentlichung des Beschlusses im Bundesanzeiger tritt er rückwirkend zum 01.02.2021 in Kraft. Entscheidungen des G-BA stehen über denen der Krankenkassen. Und diese haben bereits in ihrem heutigen Schreiben auf S. 4 oben formuliert, dass die Prüfung auf die in den Rahmenverträgen vereinbarte Fristen ausgesetzt wird für alle „Behandlungen, die bis zum Ende des Geltungszeitraums der G-BA Sonderregelungen (derzeit 31.03.21) durchgeführt werden […]“, mit der Verlängerung der G-BA Sonderregelungen dann also für alle Behandlungen bis 31.03.2021. Die Kassen prüfen bis dahin nicht auf Unterbrechungen. Es ist also egal, ob eine Unterbrechung 14 Tage, 21, 28 oder länger dauert. Man darf die Behandlung wieder aufnehmen. Der letzte Behandlungstag vor einer Unterbrechung muss nach dem 17.02.2020 liegen. Ich empfehle dennoch für Unterbrechungen über 14 Tage eine Begründung anzugeben. Das kann nicht schaden.

Wichtig ist diese Fristverlängerung bis 31.03.2021 umso mehr vor dem Hintergrund, dass theoretisch aktuell die teils sehr strengen Fristenregelungen aus den alten Rahmenverträgen weiter gelten. Diese sind bekanntermaßen bei den Primärkassen in einzelnen Bundesländern sehr unterschiedlich was Dauer und Unterbrechungsgründe betrifft. Aber wie gesagt: bis 31.03.2021 (mit Veröffentlichung des Beschlusses im Bundesanzeiger) sind diese ausgesetzt und werden von den Kassen nicht geprüft. Ich empfehle dennoch bei Unterbrechungen über 14 Tage eine Begründung zu vermerken, das kann nicht schaden und man bleibt in Übung 🙂

Fristen Entlassmanagement

Beginnfrist weiterhin von 7 auf 14 Kalendertage verlängert. Die Verordnung muss innerhalb von 21 Kalendertagen (nicht 12) abgeschlossen sein. Diese Sonderregel gilt „solange der Deutsche Bundestag gemäß & 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes eine epidemische Lage von nationaler Tagweite festgestellt hat […]“. Quelle: Schreiben der Krankenkassen vom 22.01.21 S. 4 (Link hier oben)

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