Besondere Verordnungsbedarf (BVB) und die Prüfung auf Akutereignis

Rezeptionsfachkraft karin 1. Februar 2021
Besondere Verordnungsbedarf (BVB) und die Prüfung auf Akutereignis
Es gibt auch Erfreuliches zu Lesen im Fragen-/Antwortenkatalog des GKV-Spitzenverbandes. Bei einigen Diagnosen auf der Diagnosenliste der BVBs ist eine Befristung auf „bis zu 6 Monaten nach Akutereignise“ oder auch „bis zu 1 Jahr nach Akutereignis“ vorgegeben.

Wie sich in den ersten Wochen seit Inkrafttreten der Neuen Heilmittelrichtlinien herausstellt, ist das Datum des Aktuereignisses in den seltensten Fällen auf der Verordnung mit angegeben, die Prüfung also nur mit hohem Aufwand, wenn überhaupt möglich.

Auf Anfragen bei Verbänden, Abrechnungsstellen u.a. erhielt ich die Auskunft, dass das Aktuereignis nicht geprüft werden kann und muss. Auf Anfragen bei den Kassen erhielt ich bis letzte Woche gar keine klare Auskunft zu dieser Frage. Letzte Woche dann aber wurde mir auch von Mitarbeitern einzelner (größeren) Krankenkassen bestätigt, dass die Prüfung auf das Akutereignis nicht notwendig sei, allerdings nicht ohne den Hinweis, dass es sich um eine Grauzone handele und die Aussage jeweils nur für die „eigene“ Krankenkasse getroffen werden könne, solange der neue Rahmenvertrag nicht vorliege. Umso mehr stimmt mich nun das Papier des GKV-Spitzenverbandes zuversichtlich, in dem zu lesen ist, dass wir die LHBs und BVBs auf ICD10-Code und Diagnosegruppe prüfen müssen sowie auf die Beschränkungen das Alter der Patienten betreffend (z.B. ab vollendetem 70. Lebensjahr). Das Akutereignis bleibt hier unerwähnt. vgl. Fragen- und Antwortenkatalog, Punkt 5

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