Corona: Weitere Erleichterungen für die Abrechnung

Rezeptionsfachkraft karin 23. März 2020
Corona: Weitere Erleichterungen für die Abrechnung
Das erweiterte Empfehlungsschreiben der Krankenkassen finden Sie hier.

Auch diese Regelungen gelten vorerst für alle Behandlungen die bis einschließlich 30.04.2020 durchgeführt werden.

  • Besonders freue ich mich über die Erleichterung, dass die Leistungserbringer falsch ausgestellte Rezepte ohne Gegenzeichnung und ohne Rücksprache mit dem Arzt selbst korrigieren/ergänzen können (Punkt 7 im Schreiben der Krankenkassen). Dem Faxen sei vorübergehend ein Ende! Zur Änderung auf der Vorderseite wird zusätzlich auf der Rückseite unten links eine kurze Begründung vermerkt, sowie Handzeichen und Datum.

    Ausgenommen von dieser Möglichkeit sind die Änderung des Heilmittels sowie der Verordnungsmenge. Diese dürfen weiterhin NUR vom Arzt korrigiert werden.

    Beim Lesen dieser Sonderregelung stellte sich mir die Frage, ob sie wohl für alle Rezepte gilt, die jetzt in die Abrechnung kommen oder nur für Rezepte, die ab dem 19.02.2020 ausgestellt sind, entsprechend der Sonderregel zum spät. Behandlungsbeginn. Beim ZVK erhielt ich die Auskunft „für alle Verordnungen“ (nachzulesen auf der Homepage des ZVK), bei der AOK Baden-Württemberg und bei OPTICA erhielt ich die Info „für alle Verordnungen ausgestellt ab 19.02.2020“.

    Was nun? Hier muss man leider wieder einmal selbst entscheiden, wie weit man wem oder was vertraut. Für Rezepte ab dem 19.02.2020 kann man auf jeden Fall die Korrekturen und Änderungen wie oben beschrieben selbst vornehmen. Bei älteren Rezepten muss man im Einzelfall entscheiden. Ich empfehle hier weiterhin die Änderungen vom Arzt einzuholen bzw. nach Rücksprache mit dem Arzt
  • Weitere neue Sonderregelungen sind u.a.:

  • Eine V.a.R muss weiterhin so ausgestellt sein, dass sie „theoretisch“ innerhalb von 12 Wochen behandelbar ist, die Verordnung verliert jedoch bei einer Behandlungszeit über 12 Wochen hinaus NICHT ihre Gültigkeit. (Punkt 2 im Schreiben der Krankenkassen)
  • Bei den absehbar langen Unterbrechungen ist neben einem Rezeptabruch ab sofort einmalig eine Teilabrechnung bereits erfolgter Behandlungen möglich. (Punkt 5 im Schreiben der Krankenkassen) Der erste Teil der Behandlungen wird mit dem Originalrezept zur Abrechnung eingereicht. Auf dem Originalrezept vermerkt man deutlich handschriftlich „Zwischenabrechnung“, z.B. auf der Rückseite unten. Sie behalten eine Kopie der Verordnung (Vorder- und Rückseite), auf der dann die weiteren Behandlungen dokumentiert und vom Patienten unterschrieben werden, sobald die Behandlung wieder aufgenommen wird. Bei der Schlussabrechnung muss dann klar erkennbar sein, welche Behandlungen bereits abgerechnet sind und welche neu eingereicht werden. Hierzu schlage ich vor

    a) die Patienten nach der Behandlungsunterbrechung mit blauem Kugelschreiber unterschreiben zu lassen, so dass sie sich von den kopierten Unterschriften gut abheben und

    b) beide Teilabrechnungen durch einen deutlich erkennbaren Strich voneinander zu trennen. Kennzeichnen Sie den oberen Teil als „bereits abgerechnet“ und den unteren Teil mit dem Vermerk „Schlussabrechnung“.

    Sofern Sie mit einem Verwaltungsprogramm arbeiten, fragen Sie auch bei der Hotline nach, wie die Teilabrechnung in der Software umgesetzt wird.
  • Ab sofort dürfen Sie mehrmals pro Monat mit den Kassen abrechnen, sodass fertige oder abgebrochene Rezepte zeitnah bei den Krankenkassen zur Abrechnung eingereicht werden können.(Punkt 6 im Schreiben der Krankenkassen)
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